Sitzung: 24.01.2024 Bau-; Vergabe- und Umweltausschuss
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 4
Beschluss:
Dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36
BauGB erteilt, da öffentliche Belange nach § 35
Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.
Ein Entwässerungsplan
(in zweifacher Ausfertigung) ist den
Bauantragsunterlagen noch beizufügen.
Erschließungs-,
Straßenausbau- und Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen
Satzung zu leisten.
Im
Falle einer erforderlichen Bordsteinabsenkung oder Straßenlaternenversetzung
und den damit verbundenen Arbeiten trägt der Eigentümer die Kosten.
Bei
Errichtung des Nebengebäudes/ Garage ist im Bereich der Grundstücksgrenze
darauf zu achten, dass Bauteile – wie Dachrinnen, Ortgänge o. ä. – die
Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
Es
ist weder ein Mischwasser-, Schmutzwasser-
oder Niederschlagswasserkanal vorhanden.
Die
anfallenden Niederschlagswasser dürfen nicht auf die Straße abgeleitet werden
und sind ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu behandeln.
Das
anfallende Schmutz- und Grauwasser ist über eine Kleinkläranlage auf dem
Grundstück zu behandeln.
Falls
ein überlanger Hausanschluss von Seiten des Wasserzweckverbandes Alling
erforderlich ist, sind die Kosten vom Bauherren zu tragen. Die Abstimmung
erfolgt direkt über den Wasserzweckverband Alling.
Vor
Baubeginn muss beim Landratsamt Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.:
0941/4009-569) die „Schnurgerüstabnahme“ beantragt werden.
Das
Hausnummernschild wird durch die
Gemeinde beschafft. Die anfallenden Kosten trägt entsprechend der Satzung
der Gemeinde Sinzing der Eigentümer.
Die
‚Anzeige der Nutzungsaufnahme‘ ist über die Gemeinde Sinzing dem Landratsamt
Regensburg zuzusenden.