Sitzung: 17.02.2021 Bau-; Vergabe- und Umweltausschuss
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Beschluss:
Dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.
Ein
Entwässerungsplan (in zweifacher Ausfertigung) ist den Bauantragsunterlagen
noch beizufügen.
Erschließungs-,
und Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen Satzung zu leisten.
Bei
Errichtung des Nebengebäudes/Garage ist im Bereich der Grundstücksgrenze darauf
zu achten, dass Bauteile – wie Dachrinnen, Ortgänge o. ä. – die
Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
Die
Zufahrt zum Baugrundstück ist auf eine Tiefe von 5,00
m „uneingezäunt“ zu
erstellen.
Die
anfallenden Oberflächenwasser dürfen nicht auf die Straße abgeleitet und sollen
möglichst einer Versickerung zugeführt werden. Zur Versickerung ist ein Sickerschacht zu errichten. Der Notüberlauf ist
an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen.
Die
anfallenden Abwässer sind dem öffentlichen Kanalnetz zuzuleiten. Zum Anschluss
an
die öffentliche Entwässerungseinrichtung ist ein Revisionsschacht vorzusehen. Vor Verfüllung des Kanalhausanschlusses
ist die Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen und eine gemeinsame
Abnahme vor Ort durchzuführen. Die ordnungsgemäße Erstellung der
Hausanschlüsse sowie die Verlegung der privaten Kanalleitungen kann auch
wahlweise durch einen privaten Sachverständigen abgenommen und uns durch diesen
schriftlich bestätigt werden.
Vor
Baubeginn muss beim Landratsamt Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.:
0941/4009-569) die „Schnurgerüstabnahme“ beantragt werden.
Das
Hausnummernschild wird durch die
Gemeinde beschafft. Die anfallenden Kosten trägt entsprechend der Satzung
der Gemeinde Sinzing der Eigentümer.
Die
„Anzeige der Nutzungsaufnahme“ ist über die Gemeinde Sinzing dem Landratsamt
Regensburg zuzusenden.
HINWEIS:
Mit
der „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ ist dem Kommunalunternehmen für Verwaltung
und Beteiligung der Gemeinde Sinzing (KUS) der beiliegende Erhebungsbogen
zurückzusenden.