Sitzung: 17.02.2021 Bau-; Vergabe- und Umweltausschuss
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1
Beschluss:
Dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.
Den oben genannten Befreiungen wird zugestimmt.
HINWEISE:
Ein Entwässerungsplan (in zweifacher Ausfertigung) ist den Bauantragsunterlagen noch beizufügen.
Erschließungs-, (Straßenausbau-) und Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen Satzung zu leisten.
Im Falle einer erforderlichen Bordsteinabsenkung und den damit verbundenen Arbeiten trägt der Eigentümer die Kosten.
Bei Errichtung des Nebengebäudes/Garage ist im Bereich der Grundstücksgrenze darauf zu achten, dass Bauteile – wie Dachrinnen, Ortgänge o. ä. – die Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
Die Zufahrt zum Baugrundstück ist auf eine Tiefe von 5,00 m „uneingezäunt“ zu erstellen.
Die anfallenden Oberflächenwasser dürfen nicht auf die
Straße abgeleitet und sollen möglichst einer Versickerung zugeführt werden. Zur Versickerung ist ein Sickerschacht zu
errichten. Der Notüberlauf ist an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen.
Das anfallende Schmutz- und Grauwasser ist dem öffentlichen
Schmutz- oder Mischwasserkanalnetz zuzuleiten. Zum Anschluss an
die öffentliche Entwässerungseinrichtung ist ein Revisionsschacht im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen
öffentlichen und privaten Bereich, auf dem Privatgrund zu errichten. Vor Verfüllung des Kanalhausanschlusses ist die Gemeindeverwaltung zu
benachrichtigen und eine gemeinsame Abnahme vor Ort durchzuführen. Die
ordnungsgemäße Erstellung der Hausanschlüsse sowie die Verlegung der privaten
Kanalleitungen kann auch wahlweise durch einen privaten Sachverständigen
abgenommen und uns durch diesen schriftlich bestätigt werden.
Vor Baubeginn muss beim Landratsamt Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.: 0941/4009-569) die „Schnurgerüstabnahme“ beantragt werden.
Die ‚Anzeige der Nutzungsaufnahme‘ ist über die Gemeinde Sinzing dem Landratsamt Regensburg zuzusenden.
Das Hausnummernschild wird durch die Gemeinde beschafft. Die anfallenden Kosten trägt entsprechend der Satzung der Gemeinde Sinzing der Eigentümer.
Mit der „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ ist dem Kommunalunternehmen für Verwaltung und Beteiligung der Gemeinde Sinzing (KUS) der beiliegende Erhebungsbogen zurückzusenden.