Sitzung: 22.06.2022 Bau-; Vergabe- und Umweltausschuss
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0
Beschluss:
Dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB erteilt.
Den oben genannten Befreiungen 01 bis 07 wird zugestimmt.
Hinweise
Ein Entwässerungsplan
(in zweifacher Ausfertigung) ist den
Bauantragsunterlagen noch beizufügen.
Erschließungs-,
Straßenausbau- und Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen
Satzung zu leisten.
Im Falle einer erforderlichen
Bordsteinabsenkung oder Straßenlaternenversetzung und
den damit verbundenen Arbeiten trägt der Eigentümer die Kosten.
Bei Errichtung des
Nebengebäudes/ Garage ist im Bereich der Grundstücksgrenze darauf zu achten,
dass Bauteile – wie Dachrinnen, Ortgänge o. ä. – die Grundstücksgrenze nicht
überschreiten.
Im Zuge des Kinderhausneubaus
in der Bruckdorfer Str. 3 wurde mit den Eigentümern des Grundstücks ein
Gestattungsvertrag zur Lärmschutzwand geschlossen. Für das Carport an der
Grundstücksgrenze ist in Abstimmung mit der Gemeinde vor Baubeginn eine
konstruktive Lösung zu finden, so dass für die bestehende Lärmschutzwand kein
Schaden entsteht.
Die Zufahrt zum Baugrundstück
ist auf eine Tiefe von mind. 5,00 m
„uneingezäunt“ zu
erstellen.
Die anfallenden
Niederschlagswasser dürfen nicht auf die Straße abgeleitet und sollen möglichst
einer Versickerung zugeführt werden. Zur
Versickerung ist ein Sickerschacht zu errichten. Der Notüberlauf ist an das
öffentliche Kanalnetz anzuschließen.
Das anfallende Schmutz- und
Grauwasser ist dem öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanalnetz zuzuleiten.
Zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung ist ein
Revisionsschacht im Bereich der
Grundstücksgrenze zwischen öffentlichen und privaten Bereich, auf dem
Privatgrund zu errichten. Vor Verfüllung des Kanalhausanschlusses ist die
Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen und eine gemeinsame Abnahme vor Ort
durchzuführen. Die ordnungsgemäße Erstellung der Hausanschlüsse sowie die
Verlegung der privaten Kanalleitungen kann auch wahlweise durch einen privaten
Sachverständigen abgenommen und uns durch diesen schriftlich bestätigt werden.
Falls ein überlanger
Hausanschluss von Seiten des Wasserzweckverbandes Alling erforderlich ist, sind
die Kosten vom Bauherren zu tragen. Die Abstimmung erfolgt direkt über den
Wasserzweckverband Alling.
Vor Baubeginn muss beim
Landratsamt Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.: 0941/4009-569) die
„Schnurgerüstabnahme“ beantragt werden.
Die ‚Anzeige der
Nutzungsaufnahme‘ ist über die Gemeinde Sinzing dem Landratsamt Regensburg
zuzusenden.
Das Hausnummernschild wird durch die Gemeinde beschafft. Es ist
rechtzeitig vom Eigentümer bei der Bauverwaltung der Gemeinde per Email,
bauamt@sinzing.de, anzufordern. Die anfallenden Kosten trägt entsprechend der
Satzung der Gemeinde Sinzing der Eigentümer.
Mit der „Anzeige der
Nutzungsaufnahme“ ist dem Kommunalunternehmen für Verwaltung und Beteiligung
der Gemeinde Sinzing
(KUS) der beiliegende
Erhebungsbogen zurückzusenden.