Sitzung: 19.04.2023 Bau-; Vergabe- und Umweltausschuss
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Beschluss:
Dem geplanten Bauvorhaben wird das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.
Den oben genannten Befreiungen 01 bis 04 wird zugestimmt.
Hinweise:
Ein Entwässerungsplan
(in zweifacher Ausfertigung) ist den
Bauantragsunterlagen noch beizufügen.
Erschließungs-,
Straßenausbau- und Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen
Satzung zu leisten.
Im Falle
einer erforderlichen Bordsteinabsenkung oder Straßenlaternenversetzung und den damit verbundenen Arbeiten
trägt der Eigentümer die Kosten.
Bei
Errichtung des Nebengebäudes/ Garage ist im Bereich der Grundstücksgrenze
darauf zu achten, dass Bauteile – wie Dachrinnen, Ortgänge o. ä. – die
Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
Die Zufahrt
zum Baugrundstück ist auf eine Tiefe von mind. 5,00 m „uneingezäunt“ zu erstellen.
Die
anfallenden Niederschlagswasser dürfen nicht auf die Straße abgeleitet und
sollen möglichst einer Versickerung zugeführt werden. Zur Versickerung ist ein Sickerschacht zu errichten. Der Notüberlauf ist
an das öffentliche Niederschlagswasserkanalnetz anzuschließen.
Das
anfallende Schmutz- und Grauwasser ist dem öffentlichen Schmutz- oder
Mischwasserkanalnetz zuzuleiten. Zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung
ist ein Revisionsschacht im Bereich der
Grundstücksgrenze zwischen öffentlichen und privaten Bereich, auf dem
Privatgrund zu errichten. Vor Verfüllung des Kanalhausanschlusses ist die
Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen und eine gemeinsame Abnahme vor Ort
durchzuführen. Die ordnungsgemäße Erstellung der Hausanschlüsse sowie die
Verlegung der privaten Kanalleitungen kann auch wahlweise durch einen privaten
Sachverständigen abgenommen und uns durch diesen schriftlich bestätigt werden.
Vor
Baubeginn muss beim Landratsamt Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.:
0941/4009-569) die „Schnurgerüstabnahme“ beantragt werden.
Das
Hausnummernschild wird durch die
Gemeinde beschafft. Die anfallenden Kosten trägt entsprechend der Satzung
der Gemeinde Sinzing der Eigentümer.
Die ‚Anzeige
der Nutzungsaufnahme‘ ist über die Gemeinde Sinzing dem Landratsamt Regensburg
zuzusenden.
Mit der
Anzeige der Nutzungsaufnahme ist der Gemeinde der
beiliegende „Erhebungsbogen“ zurückzusenden.