Sitzung: 24.01.2024 Bau-; Vergabe- und Umweltausschuss
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Beschluss:
Dem geplanten Bauvorhaben wird
das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.
Der oben genannten Abweichung 01 wird zugestimmt.
Hinweise:
Ein Entwässerungsplan
(in zweifacher Ausfertigung) ist den
Bauantragsunterlagen noch beizufügen.
Erschließungs-, Straßenausbau- und Herstellungsbeiträge sind nach
Maßgabe der jeweiligen Satzung zu leisten.
Im Falle einer erforderlichen Bordsteinabsenkung oder
Straßenlaternenversetzung und den damit verbundenen Arbeiten trägt der
Eigentümer die Kosten.
Bei Errichtung von Haupt- und Nebengebäuden/ Garagen ist im Bereich der
Grundstücksgrenze darauf zu achten, dass Bauteile – wie Dachrinnen, Ortgänge o.
ä. – die Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
Die Zufahrt zum Baugrundstück ist auf eine Tiefe von
mind. 5,00 m „uneingezäunt“ zu erstellen.
Die anfallenden Niederschlagswasser dürfen nicht auf die Straße
abgeleitet und sollen möglichst einer Versickerung zugeführt werden. Zur Versickerung ist ein Sickerschacht zu
errichten. Der Notüberlauf ist an das öffentliche Niederschlagswasserkanalnetz
anzuschließen.
Das anfallende Schmutz- und Grauwasser ist dem öffentlichen Schmutz-
oder Mischwasserkanalnetz zuzuleiten. Zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung
ist ein Revisionsschacht im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen
öffentlichen und privaten Bereich, auf dem Privatgrund zu errichten. Vor Verfüllung des Kanalhausanschlusses ist die Gemeindeverwaltung zu
benachrichtigen und eine gemeinsame Abnahme vor Ort durchzuführen.
Die ordnungsgemäße Erstellung der Hausanschlüsse sowie die Verlegung der
privaten Kanalleitungen kann auch wahlweise durch einen privaten
Sachverständigen abgenommen und uns durch diesen schriftlich bestätigt werden.
Falls ein überlanger Hausanschluss von Seiten des Wasserzweckverbandes
Alling erforderlich ist, sind die Kosten vom Bauherrn zu tragen. Die Abstimmung
erfolgt direkt über den Wasserzweckverband Alling.
Vor Baubeginn muss beim Landratsamt Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.:
0941/4009-569) die „Schnurgerüstabnahme“ beantragt werden.
Das Hausnummernschild wird durch
die Gemeinde beschafft. Es ist bei Bedarf rechtzeitig vom Eigentümer bei
der Bauverwaltung der Gemeinde per Email, bauamt@sinzing.de, anzufordern. Die
anfallenden Kosten trägt entsprechend der Satzung der Gemeinde Sinzing der
Eigentümer.
Die ‚Anzeige der Nutzungsaufnahme‘ ist über die Gemeinde Sinzing dem
Landratsamt Regensburg zuzusenden.