Sitzung: 17.04.2024 Bau-; Vergabe- und Umweltausschuss
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Beschluss:
Dem geplanten Bauvorhaben wird das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.
Den oben genannten Befreiungen 01 bis 02 wird zugestimmt.
Hinweise:
Ein Entwässerungsplan
(in zweifacher Ausfertigung) ist den
Bauantragsunterlagen noch beizufügen.
Erschließungs-,
Straßenausbau- und Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen
Satzung zu leisten.
Im Falle einer erforderlichen Bordsteinabsenkung oder
Straßenlaternenversetzung und den damit verbundenen Arbeiten trägt der
Eigentümer die Kosten.
Bei Errichtung des Nebengebäudes/ Garage ist im Bereich
der Grundstücksgrenze darauf zu achten, dass Bauteile – wie Dachrinnen,
Ortgänge o. ä. – die Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
Die Zufahrt zum Baugrundstück ist auf eine Tiefe
von mind. 5,00 m „uneingezäunt“ zu erstellen.
Die anfallenden Niederschlagswasser dürfen nicht auf die
Straße abgeleitet und sollen möglichst einer Versickerung zugeführt werden. Zur Versickerung ist ein Sickerschacht zu
errichten. Der Notüberlauf ist an das öffentliche Niederschlagswasserkanalnetz
anzuschließen.
Das
anfallende Schmutz- und Grauwasser ist dem öffentlichen Schmutz- oder
Mischwasserkanalnetz zuzuleiten. Zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung
ist ein Revisionsschacht im Bereich der
Grundstücksgrenze zwischen öffentlichen und privaten Bereich, auf dem
Privatgrund zu errichten. Vor Verfüllung des Kanalhausanschlusses ist die
Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen und eine gemeinsame Abnahme vor Ort
durchzuführen. Die ordnungsgemäße Erstellung der Hausanschlüsse sowie die
Verlegung der privaten Kanalleitungen kann auch wahlweise durch einen privaten
Sachverständigen abgenommen und uns durch diesen schriftlich bestätigt werden.
Vor Baubeginn muss beim Landratsamt Regensburg (Herr
Wiesmüller, Tel.: 0941/4009-569) die „Schnurgerüstabnahme“ beantragt werden.
Das
Hausnummernschild wird durch die
Gemeinde beschafft. Die anfallenden Kosten trägt entsprechend der Satzung
der Gemeinde Sinzing der Eigentümer.
Die ‚Anzeige der
Nutzungsaufnahme‘ ist über die Gemeinde
Sinzing dem Landratsamt Regensburg
zuzusenden.