Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Beschluss:

Es erfolgt eine Festsetzung auf eine abweichende Bauweise gem. § 22 Abs. 4 BauNVO sowie deren Begründung im normativen Teil. Die Festsetzung ist erforderlich, da aufgrund einer Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudelänge von 50 m (§ 22 Abs. 2 S. 2 BauNVO) mit einer offenen Bauweise die planerischen Zielsetzungen nicht umgesetzt werden könnten. Eine geschlossene Bauweise ohne seitliche Grenzabstände wird nicht angestrebt, da sie im Widerspruch zu den lokalen Gegebenheiten des angrenzenden Gewerbegebiets stehen würde. Insgesamt wird die maximale Gebäudelänge durch das Baufenster jedoch auf 54 m beschränkt.

Es erfolgt eine Errichtung des Gebäudes mit seitlichem Grenzabstand. Dabei erfolgt abweichend von Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO der allgemein gültigen Tiefe von 1H eine Verringerung der Abstandsflächen. Demgemäß erfolgt die Festsetzung eines abweichenden Maßes der Tiefe der Abstandsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB auf 0,5. Städtebaulich ist dies mit einer verhältnismäßigen Unterschreitung aufgrund der angrenzenden Lage des Gewerbegebiets zu begründen, in dem gemäß Art. 6 Abs. 5 S. 2 BayBO eine Tiefe von 0,25 H gültig ist. Die Verkürzung der Abstandsfläche führt aufgrund des nach Westen ansteigenden Geländes zu keiner erkennbaren nachteiligen Wirkung für das Nachbargrundstück, welches von den gewerblich genutzten Flächen geprägt ist.

Die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen werden entsprechend der vorgeschlagenen Variante a) ausgeführt und damit unmissverständlich festgesetzt.

Im Hinblick auf die textlichen Festsetzungen zu Aufschüttungen und Abgrabungen erfolgt eine verständlichere und auf die Notwendigkeiten beschränkte Formulierung.

Weiter erfolgen im normativen Teil Ausführungen zu den Grundsätzen und Zielen des Landesentwicklungsprogramms sowie zu statistischen Erhebungen hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung und wirtschaftlichen Situation der Gemeinde.