Sitzung: 20.05.2020 Bau-; Vergabe- und Umweltausschuss
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Es erfolgt eine
Festsetzung auf eine abweichende Bauweise gem. § 22 Abs. 4 BauNVO sowie deren
Begründung im normativen Teil. Die Festsetzung ist erforderlich, da aufgrund
einer Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudelänge von 50 m (§ 22 Abs. 2
S. 2 BauNVO) mit einer offenen Bauweise die planerischen Zielsetzungen nicht
umgesetzt werden könnten. Eine geschlossene Bauweise ohne seitliche
Grenzabstände wird nicht angestrebt, da sie im Widerspruch zu den lokalen
Gegebenheiten des angrenzenden Gewerbegebiets stehen würde. Insgesamt wird die
maximale Gebäudelänge durch das Baufenster jedoch auf 54 m beschränkt.
Die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen werden entsprechend der vorgeschlagenen Variante a) ausgeführt und damit unmissverständlich festgesetzt.
Im Hinblick auf die textlichen Festsetzungen zu Aufschüttungen und Abgrabungen erfolgt eine verständlichere und auf die Notwendigkeiten beschränkte Formulierung.
Weiter erfolgen im normativen Teil Ausführungen zu den Grundsätzen und Zielen des Landesentwicklungsprogramms sowie zu statistischen Erhebungen hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung und wirtschaftlichen Situation der Gemeinde.