Sitzung: 17.06.2020 Bau-; Vergabe- und Umweltausschuss
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Beschluss:
Dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.
HINWEISE
Erschließungs-,
Straßenausbau- und Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen
Satzung zu leisten.
Im
Falle einer erforderlichen Bordsteinabsenkung trägt der Eigentümer die Kosten.
Bei
Errichtung des Nebengebäudes/Garage ist im Bereich der Grundstücksgrenze darauf
zu achten, dass Bauteile – wie Dachrinnen, Ortgänge o. ä. – die
Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
Die
Zufahrt zum Baugrundstück ist auf eine Tiefe von 5,00 m „uneingezäunt“ zu erstellen.
Die
anfallenden Oberflächenwasser dürfen nicht auf die Straße abgeleitet und sollen
möglichst einer Versickerung zugeführt werden. Zur Versickerung ist ein Sickerschacht zu errichten. Der Notüberlauf ist
an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen.
Die
anfallenden Abwässer sind dem öffentlichen Kanalnetz zuzuleiten. Zum Anschluss
an
die öffentliche Entwässerungseinrichtung ist ein Revisionsschacht vorzusehen.
Vor Verfüllung des Kanalhausanschlusses ist die Gemeindeverwaltung zu
benachrichtigen und eine gemeinsame Abnahme vor Ort durchzuführen.
Die ordnungsgemäße Erstellung der Hausanschlüsse sowie die Verlegung der
privaten Kanalleitungen kann auch wahlweise durch einen privaten
Sachverständigen abgenommen und uns durch diesen schriftlich bestätigt werden.
Vor
Baubeginn muss beim Landratsamt Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.:
0941/4009-569) die „Schnurgerüstabnahme“ beantragt werden.
Das Hausnummernschild wird durch die Gemeinde beschafft. Die anfallenden Kosten trägt entsprechend der Satzung der Gemeinde Sinzing der Eigentümer.
Die ‚Anzeige der Nutzungsaufnahme‘ ist über die Gemeinde Sinzing dem Landratsamt Regensburg zuzusenden.
Mit der „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ ist dem Kommunalunternehmen für Verwaltung und Beteiligung der Gemeinde Sinzing (KUS) der beiliegende Erhebungsbogen zurückzusenden.