Beschluss:
Von der Regelung des Art. 39 Abs. 1 GO wird Gebrauch gemacht. Das Nähere regelt § 16 Abs. 2 der noch zu verabschiedenden Geschäftsordnung.
Beschluss:
Von der Regelung des Art. 39 Abs. 1 GO wird Gebrauch gemacht. Das Nähere regelt § 16 Abs. 2 der noch zu verabschiedenden Geschäftsordnung.