Beschluss:
Es wird folgende Satzung beschlossen:
Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung – EBS)
Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die/der Gemeinde Sinzing folgende Satzung:
§ 1
Erhebung des
Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der
Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
I.
für
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen,
Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) in
bis zu einer Straßenbreite
(Fahrbahnen, Radwege,
Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege) von
1.
Wochenendhausgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2 7,0
m
2. Kleinsiedlungsgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3 10,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5
m
3.
Kleinsiedlungsgebieten,
soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen,
Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten,
Mischgebieten
a)
mit
einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0
m
bei
einseitiger Bebaubarkeit 10,5
m
b)
mit
einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0 18,0
m
bei
einseitiger Bebaubarkeit 12,5
m
c)
mit
einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 20,0
m
d)
mit
einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0
m
4. Kerngebieten,
Gewerbegebieten und Sondergebieten
a)
mit
einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0
m
b)
mit
einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 23,0
m
c)
mit
einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 25,0
m
d)
mit
einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0
m
5. Industriegebieten
a)
mit
einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0
m
b)
mit
einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0
m
c)
mit
einer Baumassenzahl über 6,0 27,0
m
II.
für
die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit
Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.
B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG) bis zu einer Breite von 5 m,
III.
für
die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG) bis zu einer
Breite von 27 m,
IV.
für
Parkflächen,
a)
die
Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu
einer weiteren Breite von 5 m,
b)
soweit
sie nicht Bestandteile der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber
nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung
notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden
Grundstücksflächen,
V.
für
Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen
a)
die
Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu
einer weiteren Breite von 5 m,
b)
soweit
sie nicht Bestandteile der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind,
aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren
Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 4)
liegenden Grundstücksflächen,
VI.
für
Immissionsschutzanlagen.
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören insbesondere die Kosten für
a)
den
Erwerb der Grundflächen,
b)
die
Freilegung der Grundflächen,
c)
die
erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der
Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d)
die
Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e)
die
Herstellung von Radwegen,
f)
die
Herstellung von Gehwegen,
g)
die
Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,
h)
die
Herstellung von Mischflächen,
i)
die
Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,
j)
die
Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen,
k)
den
Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
l)
die
Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger
Maßnahmen in Natur und Landschaft,
m)
die
Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
n)
die
Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.
§ 3
Ermittlung des
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), ermitteln.
(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4
Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 5
Gemeindeanteil
Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 6
Verteilung des
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:
1.
bei
eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich
oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine
oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0
2.
bei
mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3
(3) Als Grundstücksfläche gilt:
1.
bei
Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von §
30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im
unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er
sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur
teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im
Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.
2.
bei
Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich
(§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und
Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die
tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50[1]m,
gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des
beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung
über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch
die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand-[2] oder Firsthöhe[3] aus, so gilt diese geteilt durch 2,6[4] in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.
(6) Ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(8) In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend
1. bei
bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich
vorhandenen Vollgeschosse.
2. bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.[5] Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
(9) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden in Gewerbegebieten je angefangene 3,5 m und in Allgemeinen Wohngebieten je angefangene 2,6 m[6] Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend[7] gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend[8] gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50[9] v.H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend[10] Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.
§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,
1.
wenn
ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und
Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem
geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben
worden sind oder erhoben werden,
2.
für
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die
gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.
§ 8
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1.
den
Grunderwerb,
2.
die
Freilegung der Grundflächen,
3.
die
Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4.
die
Radwege,
5.
die
Gehwege zusammen oder einzeln,
6.
die
gemeinsamen Geh- und Radwege,
7.
die
unselbstständigen Parkplätze,
8.
die
Mehrzweckstreifen,
9.
die
Mischflächen,
10.
die
Sammelstraßen,
11.
die
Parkflächen,
12.
die
Grünanlagen,
13.
die
Beleuchtungseinrichtungen und
14.
die
Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.
§ 9
Merkmale der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1.
eine
Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise
mit dem technisch notwendigen Unterbau,
2.
Straßenentwässerung
und Beleuchtung,
3.
Anschluss
an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Geh- und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.[11]
§
10
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale
von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im
Einzelfall geregelt.
§ 11
Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht
entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für
Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt
werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 128
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch
die Gemeinde.
§ 12
Vorausleistungen
Im Fall des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 13
Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist derjenige, der im
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte
anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften
als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen
Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
beitragspflichtig.
§ 14
Fälligkeit
Der Beitrag wird
einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen
Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.
§ 15
Ablösung des
Erschließungsbeitrages
(1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.
(2) Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten. [12]
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2020 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 09.10.1990, zuletzt geändert mit Satzung vom 02.06.2014, außer Kraft.
[1]
Die
Tiefenbegrenzung muss sich an der ortsüblichen Tiefe der baulich genutzten
Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich im Übergang zum Außenbereich
orientieren (z.B.40, 45 oder 50 m). Maßgeblich ist die sorgfältige Ermittlung
der örtlichen Bebauungsverhältnisse anhand eines repräsentativen
Gemeindeteiles. Ist die Tiefenbegrenzungsregelung z.B. mangels sorgfältiger
Ermittlung der örtlichen Verhältnisse nichtig oder wird auf eine solche ganz
verzichtet, ist maßgeblich lediglich die Grundstücksfläche innerhalb des
unbeplanten Innenbereichs. Die Berücksichtigung eines Umgriffs um Gebäude bzw.
von baulich oder gewerblich genutzten Flächen im Außenbereich ist dann nicht
zulässig.
[2]
Die Wandhöhe
wird nach unten durch den Schnittpunkt der natürlichen Geländeoberfläche mit
der Außenwand, nach oben durch den Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder
den oberen Abschluss der Wand bestimmt.
[3]
Die Firsthöhe
wird nach unten durch den Schnittpunkt der natürlichen Geländeoberfläche mit
der Außenwand, nach oben durch die Oberkante des Dachfirstes bestimmt.
[4]
Hierbei ist
abzustellen auf die durchschnittliche Geschosshöhe im Gemeindegebiet. Während
die Geschosshöhe in Gewerbegebieten bei ca. 3,5 m liegt, kann in Allgemeinen
Wohngebieten von etwa 2,6 m ausgegangen werden.
[5]
Die Gemeinde
kann auch eine abweichende Definition des Vollgeschosses in die Satzung
aufnehmen und ein Maß festlegen, das sich aus den tatsächlichen Umständen der
jeweiligen Gemeinde ergibt. Weist zum Beispiel der Ortskern einer Gemeinde in
nennenswertem Umfang eine ältere Fachwerkbebauung auf, ist dem dadurch Rechnung
zu tragen, dass an dieser Stelle ein Maß von z. B. 2 m eingefügt wird. Die
durch eine solche Bestimmung begründete Gleichbehandlung von Vollgeschossen im
Sinne der Landesbauordnung und Geschossen von nur z. B. 2 m Höhe ist rechtlich nicht
zu beanstanden.
[6]Hierbei ist
abzustellen auf die durchschnittliche Geschosshöhe im Gemeindegebiet. Eventuell
ist zwischen einem Maß für Wohngebiete einerseits und Gewerbe- oder
Industriegebieten andererseits zu unterscheiden, da die Geschosshöhe in
Gewerbegebieten durchschnittlich bei ca. 3,5 m liegt, während in Allgemeinen
Wohngebieten von etwa 2,6 m ausgegangen werden kann.
[7]
Hier sollte „zu
mehr als einem Drittel“ oder „überwiegend“ eingefügt werden.
[8]
In
Übereinstimmung mit Abs. 10 sollte hier „zu mehr als einem Drittel“ oder
„überwiegend“ eingefügt werden.
[9] Der Artzuschlag kann zwischen 20 v. H. und 50
v. H. betragen.
[10] In Übereinstimmung mit Abs. 10 sollte hier
„zu mehr als einem Drittel“ oder „überwiegend“ eingefügt werden.
[11]
Der Grunderwerb
kann als Merkmal der endgültigen Herstellung bestimmt werden. Ist er nicht als
Merkmal festgesetzt, so sind nur diejenigen Grunderwerbskosten beitragsfähig,
die bis zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht entstanden sind.
[12] Nach der neueren
Rechtsprechung des BVerwG soll die Wirksamkeit eines Ablösungsvertrags gemäß §
133 Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht bereits dadurch entfallen, dass der Beitrag, der
einem Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, mindestens das
Doppelte oder höchstens die Hälfte des vereinbarten Ablösungsbetrags ausmacht.
Die Grenze, bis zu der ein Auseinanderfallen von Ablösungsbetrag und
Erschließungsbeitrag hinzunehmen ist, bestimme sich „vielmehr im Einzelfall
nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer
Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände
und gegenläufigen Interessen“ (BVerwG, Urt. V. 21.01.2015 - Az. 9 C 1/14). Im Interesse der
Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität kann daher diese Regelung
in die Satzung aufgenommen werden, wobei es empfehlenswert ist, dieselbe
Regelung in den Ablösungsvertrag zu übernehmen.