Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Gemeinderat genehmigt die Neufassung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) in der Gemeinde Sinzing. Dieser Verordnungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen
und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)
vom ………..

 

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Oktober 1981 (BayRS 91-1-l) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (GVBl.S.683), erlässt die Gemeinde Sinzing folgende Verordnung:

 

 

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Inhalt der Verordnung

 

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Sinzing. 

 

 

§ 2

Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage

 

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

 

(2) Gehbahnen sind

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbständigen Gehwege, sowie die selbständigen gemeinsamen Geh- und Radwege.

oder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen

in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus. 

 

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).

 

 

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

 

§ 3

Verbote

 

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

 

(2) Insbesondere ist es verboten,

a)  auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;

b)  Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c)  Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

1.  auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

2.  neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,

3.  in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

 

(3)   Das Abfallrecht bleibt unberührt.

 

Reinigung der öffentlichen Straßen

 

§ 4

Reinigungspflicht

 

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

 

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

 

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

 

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

 

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB.

 

 

§ 5

Reinigungsarbeiten

 

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.

Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub - insbesondere bei feuchter Witterung - die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§6) liegen.

 

 

§ 6

Reinigungsfläche

 

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück, und

a)    bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fläche außerhalb der Fahrbahn,

b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 Meter verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn,

c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstücke jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.

 

(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

 

 

 

§ 7

Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

 

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern de Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

 

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

 

 

§ 8

Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

 

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

 

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen.

 

 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

§ 9

Sicherungspflicht

 

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

 

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind.

 

 

§ 10

Sicherungsarbeiten

 

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

 

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

 

 

§ 11

Sicherungsfläche

 

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

 

(2)   § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

 

Schlussbestimmungen

 

§ 12

Befreiung und abweichende Regelungen

 

(1) Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

 

(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

 

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.   entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2.  die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3.  entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

 

 

§ 14

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der

öffentlichen Straßen vom 30.11.2017 außer Kraft.

 


 

Anlage zur Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Straßen der Gruppe A (§ 6 Abs. 1 Buchstabe a)

Lfd. Nr.

Bezeichnung

Lfd. Nr.

Bezeichnung

1

Adlstein, Ortsdurchfahrt Kreisstraße R37

 

2

Bahnhofstraße

3

Bergstraße

4

Bruckdorf

5

Bruckdorfer Straße

6

Jurastraße

7

Kelheimer Straße

8

Labertalstraße

9

Minoritenweg

10

Regensburger Straße

11

Rosengarten

12

Rosengartenstraße, 

Ortsdurchfahrt Kreisstraße R51

 


 

Straßen der Gruppe B (§ 6 Abs. 1 Buchstabe b)

Lfd. Nr.

Bezeichnung

Lfd. Nr.

Bezeichnung

1

Adlstein, Ortsdurchfahrt Kreisstraße R37

42

Nelkenstraße

2

Am Klosterfeld

43

Regensburger Steig

3

Am Kollerhölzl

44

Röhrl-Bräu-Straße

4

Bruckdorf

45

Rosenbuschstraße

5

Am Reißbrunnen

46

Saxbergstraße

6

Am Reitfeld

47

Schlesierstraße

7

Am Steinbuckel, außer Sackgassenteil

48

Schloßbergstraße

8

An der Schloßmauer

49

Schmeiserfeldstraße

9

Auf der Hutbreite

50

Schulstraße

10

Auf der Stadthöhe

51

Schulterbreitenstraße, zw. Regensburger Str. und Schmeißerfeldstraße

11

Bayerwaldstraße

52

Seefeldstraße

12

Bergmattinger Straße

53

Sonnenstraße

13

Bgm.-Kirchberger-Straße

54

St. Jakob-Straße

14

Böhmerwaldstraße

55

St. Wolfgang-Straße

15

Brandlstraße

56

Sudetenstraße

16

Buchenstraße

57

Tannenstraße

17

Burgsteinstraße

58

Thalhof

18

Donaustraße

59

Turmstraße

19

Dorfstraße

60

Waldstraße

20

Dürnstetten

61

Waltenhofen

21

Eichenstraße

62

Zechenstraße

22

Eilsbrunner Straße

63

Zeilerstraße

23

Fährenweg

64

Ziegelschlagweg, zw. Eilsbrunner Str. und Ortsstraße

24

Flurstraße

65

Zum Kirchholz, zw. Bergmattinger Str. und Regensburger Steig

25

Flurweg

 

 

26

Goriweg

 

 

27

Heckenweg

 

 

28

Industriestraße

 

 

29

Ivostraße

 

 

30

Kapfelberger Straße

 

 

31

Kirchplatz

 

 

32

Kreuzseestraße

 

 

33

Laberstraße, westlich St2394

 

 

34

Lärchenstraße

 

 

35

Lilienstraße

 

 

36

Mariaort

 

 

37

Mariaorter Straße

 

 

38

Marienweg

 

 

39

Marksteinstraße

 

 

40

Minoritenhof

 

 

41

Muggenthalerstraße

 

 

Straßen der Gruppe C (§ 6 Abs. 1 Buchstabe c)

Lfd. Nr.

Bezeichnung

Lfd. Nr.

Bezeichnung

1

Adlstein, Ortsdurchfahrt Kreisstraße R37

43

Eifelstraße

2

Adolf-Kolping-Straße

44

Enzianstraße

3

Ahornstraße

45

Erikastraße

4

Bruckdorf

46

Erlenweg

5

Altvaterweg

47

Erzgebirgstraße

6

Am Alpiner Steig

48

Fichtelgebirgstraße

7

Am Bachberg

49

Fichtenstraße

8

Am Brandlberg

50

Fliederweg

9

Am Gartenacker

51

Friedhofweg

10

Am Haberacker

52

Fürstenholzstraße

11

Am Hang

53

Hirtenweg

12

Am Hartfeld

54

Hochweg

13

Am Hausacker

55

Hubäckerweg

14

Am Hellerberg

56

Ihrbrunnsteig

15

Am Hohen Ranken

57

Im Hasenwinkel

16

Am Hopfengarten

58

Jasminweg

17

Am Katzenbichel

59

Kamerauerstraße

18

Am Klostergrund

60

Kapfelberger Weg

19

Am Röth

61

Kappellenweg

20

Am Steinbuckel, Sackgassenteil

62

Kirchweg

21

Am Weinberg

63

Klarissenweg

22

An der Zeche

64

Köhlerstraße

23

Annaweg

65

Kühblöß

24

Arberstraße

66

Laberstraße bis Nr. 78

25

Arzfreldstraße

67

Labetalstraße von Nr. 3 bis Nr.7

26

Auf den Heidäckern

68

Leitenweg

27

Auf der Allinger Höhe

69

Lerchenfeldstraße

28

Auweg

70

Lindenlohstraße

29

Bahnweg

71

Lindenstraße

30

Banater Weg

72

Lohstädter Weg

31

Benedikt-Hopp-Straße

73

Lusenstraße

32

Bergmattinger Weg

74

Mahdweg

33

Birkenfeldstraße

75

Margaretenstraße

34

Birkenstraße

76

Mühlbergstraße

35

Bischof-Manfred-Müller-Straße

77

Nittendorfer Weg

36

Bogenstraße

78

Ortsstraße

37

Breitenfeldstraße

79

Pfarrsiedlungsstraße

38

Bruckdorf Nr. 8 - 10a

80

Prälat-Baldauf-Straße

39

Brunnenstraße

81

Rachelstraße

40

Brünnlweg

82

Reichenthalstraße

41

Dahlienweg

83

Reisacherstraße

42

Egerlandstraße

84

Riesengebirgstraße

85

Rosenweg

95

Talblick

86

Sandweg

96

Tulpenstraße

87

Sauerzapfstraße

97

Vogelsanger Straße

88

Schachtweg

98

von-Henle-Ring

89

Schlüsselackerstraße

99

Westendstraße

90

Schulterbreitenstraße, Sackgasse

100

Wiesengrund

91

Servitenweg

101

Ziegelschlagweg, Sackgasse

92

St. Michaels-Weg

102

Zum Kirchholz, Sackgasse

93

Stingelheimer Ring

103

Zur Marienhöhe