Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt die Neufassung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) in der Gemeinde Sinzing. Dieser Verordnungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen
und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs-
und Sicherungsverordnung)
vom ………..
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen
Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.
Oktober 1981 (BayRS 91-1-l) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020
(GVBl.S.683), erlässt die Gemeinde Sinzing folgende Verordnung:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der
Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen
in der Gemeinde Sinzing.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung
sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit
ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr.
1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu
gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und
die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die
Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Gehbahnen sind
a) die für den
Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen
Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die
selbständigen Gehwege, sowie die selbständigen gemeinsamen Geh- und Radwege.
oder
b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder
Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen
Straßen
in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom begehbaren
Straßenrand aus.
(3) Geschlossene Ortslage
ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise
zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes
oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den
Zusammenhang nicht. (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1)
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt,
öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen
oder verunreinigen zu lassen.
(2)
Insbesondere ist es verboten,
a) auf
öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende
Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen
oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;
b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel,
Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen,
abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen,
abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden
können,
3. in
Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1) Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die
zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der
geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage)
aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese
öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6
bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen.
Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über
dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder
Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt
ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte
öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar
erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine
andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser
Straßen.
(3) Die
Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus
tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt
nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt
werden kann.
(4) Keine
Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren
Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen
Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich
Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die
Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber
eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur
Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im
Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und
zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie haben
dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die
innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich
der Parkstreifen) nach Bedarf
a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu
entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll,
Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes
gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die
Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub - insbesondere bei
feuchter Witterung - die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist,
ebenfalls durchzuführen.
b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen
Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die
Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche
(§6) liegen.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der
öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des
Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück, und
a)
bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses
(Anlage) der Fläche außerhalb der Fahrbahn,
b) bei Straßen der Gruppe B des
Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) einer parallel zum Fahrbahnrand in
einem Abstand von 0,5 Meter verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn,
c) bei Straßen der Gruppe C des
Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fahrbahnmitte bzw. der
Straßenmitte
liegt,
wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstücke jeweils durch
die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien
bestimmt werden.
(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1
entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt,
einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten
Hinterliegern de Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch
dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten
anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall,
dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen
Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf,
an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1) Es bleibt den Vorder- und
Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander
durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung
nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der
Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu
erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander
zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann
die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen
Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben
Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1) Zur
Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die
Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen
(Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen
oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem
Zustand zu erhalten.
(2) § 4
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht
besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen
Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis
(Anlage) aufgeführt sind.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die
Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit
geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz
oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer
Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von
Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu
wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum
oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der
geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu
lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen,
Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung
freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche
ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten
Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.
(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiung und abweichende Regelungen
(1) Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3
gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung
besorgt.
(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser
Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem
Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der
Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht
die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft
unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche
Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser
Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die
Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG
kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße
verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende
Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht
oder nicht rechtzeitig sichert.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt eine
Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung,
Reinigung und Sicherung der
öffentlichen Straßen vom 30.11.2017 außer Kraft.
Anlage zur Verordnung über die
Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der
Gehbahnen im Winter |
||||
Straßen der Gruppe A (§ 6 Abs. 1
Buchstabe a) |
||||
Lfd. Nr. |
Bezeichnung |
Lfd. Nr. |
Bezeichnung |
|
1 |
Adlstein, Ortsdurchfahrt Kreisstraße R37 |
|
||
2 |
Bahnhofstraße |
|||
3 |
Bergstraße |
|||
4 |
Bruckdorf |
|||
5 |
Bruckdorfer Straße |
|||
6 |
Jurastraße |
|||
7 |
Kelheimer
Straße |
|||
8 |
Labertalstraße |
|||
9 |
Minoritenweg |
|||
10 |
Regensburger
Straße |
|||
11 |
Rosengarten |
|||
12 |
Rosengartenstraße,
Ortsdurchfahrt Kreisstraße R51 |
Straßen der Gruppe B (§ 6 Abs. 1
Buchstabe b) |
|||||||
Lfd. Nr. |
Bezeichnung |
Lfd. Nr. |
Bezeichnung |
||||
1 |
Adlstein, Ortsdurchfahrt Kreisstraße R37 |
42 |
Nelkenstraße |
||||
2 |
Am Klosterfeld |
43 |
Regensburger
Steig |
||||
3 |
Am Kollerhölzl |
44 |
Röhrl-Bräu-Straße |
||||
4 |
Bruckdorf |
45 |
Rosenbuschstraße |
||||
5 |
Am Reißbrunnen |
46 |
Saxbergstraße |
||||
6 |
Am Reitfeld |
47 |
Schlesierstraße |
||||
7 |
Am Steinbuckel,
außer Sackgassenteil |
48 |
Schloßbergstraße |
||||
8 |
An der
Schloßmauer |
49 |
Schmeiserfeldstraße |
||||
9 |
Auf der
Hutbreite |
50 |
Schulstraße |
||||
10 |
Auf der Stadthöhe |
51 |
Schulterbreitenstraße,
zw. Regensburger Str. und Schmeißerfeldstraße |
||||
11 |
Bayerwaldstraße |
52 |
Seefeldstraße |
||||
12 |
Bergmattinger
Straße |
53 |
Sonnenstraße |
||||
13 |
Bgm.-Kirchberger-Straße |
54 |
St.
Jakob-Straße |
||||
14 |
Böhmerwaldstraße |
55 |
St.
Wolfgang-Straße |
||||
15 |
Brandlstraße |
56 |
Sudetenstraße |
||||
16 |
Buchenstraße |
57 |
Tannenstraße |
||||
17 |
Burgsteinstraße |
58 |
Thalhof |
||||
18 |
Donaustraße |
59 |
Turmstraße |
||||
19 |
Dorfstraße |
60 |
Waldstraße |
||||
20 |
Dürnstetten |
61 |
Waltenhofen |
||||
21 |
Eichenstraße |
62 |
Zechenstraße |
||||
22 |
Eilsbrunner
Straße |
63 |
Zeilerstraße |
||||
23 |
Fährenweg |
64 |
Ziegelschlagweg,
zw. Eilsbrunner Str. und Ortsstraße |
||||
24 |
Flurstraße |
65 |
Zum Kirchholz,
zw. Bergmattinger Str. und Regensburger Steig |
||||
25 |
Flurweg |
|
|
||||
26 |
Goriweg |
|
|
||||
27 |
Heckenweg |
|
|
||||
28 |
Industriestraße |
|
|
||||
29 |
Ivostraße |
|
|
||||
30 |
Kapfelberger
Straße |
|
|
||||
31 |
Kirchplatz |
|
|
||||
32 |
Kreuzseestraße |
|
|
||||
33 |
Laberstraße,
westlich St2394 |
|
|
||||
34 |
Lärchenstraße |
|
|
||||
35 |
Lilienstraße |
|
|
||||
36 |
Mariaort |
|
|
||||
37 |
Mariaorter
Straße |
|
|
||||
38 |
Marienweg |
|
|
||||
39 |
Marksteinstraße |
|
|
||||
40 |
Minoritenhof |
|
|
||||
41 |
Muggenthalerstraße |
|
|
||||
Straßen der Gruppe C (§ 6 Abs. 1
Buchstabe c) |
|||||||
Lfd. Nr. |
Bezeichnung |
Lfd. Nr. |
Bezeichnung |
||||
1 |
Adlstein, Ortsdurchfahrt Kreisstraße R37 |
43 |
Eifelstraße |
||||
2 |
Adolf-Kolping-Straße |
44 |
Enzianstraße |
||||
3 |
Ahornstraße |
45 |
Erikastraße |
||||
4 |
Bruckdorf |
46 |
Erlenweg |
||||
5 |
Altvaterweg |
47 |
Erzgebirgstraße |
||||
6 |
Am Alpiner
Steig |
48 |
Fichtelgebirgstraße |
||||
7 |
Am Bachberg |
49 |
Fichtenstraße |
||||
8 |
Am Brandlberg |
50 |
Fliederweg |
||||
9 |
Am Gartenacker |
51 |
Friedhofweg |
||||
10 |
Am Haberacker |
52 |
Fürstenholzstraße |
||||
11 |
Am Hang |
53 |
Hirtenweg |
||||
12 |
Am Hartfeld |
54 |
Hochweg |
||||
13 |
Am Hausacker |
55 |
Hubäckerweg |
||||
14 |
Am Hellerberg |
56 |
Ihrbrunnsteig |
||||
15 |
Am Hohen Ranken |
57 |
Im Hasenwinkel |
||||
16 |
Am Hopfengarten |
58 |
Jasminweg |
||||
17 |
Am Katzenbichel |
59 |
Kamerauerstraße |
||||
18 |
Am Klostergrund |
60 |
Kapfelberger
Weg |
||||
19 |
Am Röth |
61 |
Kappellenweg |
||||
20 |
Am Steinbuckel,
Sackgassenteil |
62 |
Kirchweg |
||||
21 |
Am Weinberg |
63 |
Klarissenweg |
||||
22 |
An der Zeche |
64 |
Köhlerstraße |
||||
23 |
Annaweg |
65 |
Kühblöß |
||||
24 |
Arberstraße |
66 |
Laberstraße bis Nr. 78 |
||||
25 |
Arzfreldstraße |
67 |
Labetalstraße von Nr. 3 bis Nr.7 |
||||
26 |
Auf den
Heidäckern |
68 |
Leitenweg |
||||
27 |
Auf der
Allinger Höhe |
69 |
Lerchenfeldstraße |
||||
28 |
Auweg |
70 |
Lindenlohstraße |
||||
29 |
Bahnweg |
71 |
Lindenstraße |
||||
30 |
Banater Weg |
72 |
Lohstädter Weg |
||||
31 |
Benedikt-Hopp-Straße
|
73 |
Lusenstraße |
||||
32 |
Bergmattinger
Weg |
74 |
Mahdweg |
||||
33 |
Birkenfeldstraße |
75 |
Margaretenstraße |
||||
34 |
Birkenstraße |
76 |
Mühlbergstraße |
||||
35 |
Bischof-Manfred-Müller-Straße
|
77 |
Nittendorfer
Weg |
||||
36 |
Bogenstraße |
78 |
Ortsstraße |
||||
37 |
Breitenfeldstraße |
79 |
Pfarrsiedlungsstraße |
||||
38 |
Bruckdorf Nr. 8
- 10a |
80 |
Prälat-Baldauf-Straße |
||||
39 |
Brunnenstraße |
81 |
Rachelstraße |
||||
40 |
Brünnlweg |
82 |
Reichenthalstraße |
||||
41 |
Dahlienweg |
83 |
Reisacherstraße |
||||
42 |
Egerlandstraße |
84 |
Riesengebirgstraße |
||||
85 |
Rosenweg |
95 |
Talblick |
||||
86 |
Sandweg |
96 |
Tulpenstraße |
||||
87 |
Sauerzapfstraße |
97 |
Vogelsanger
Straße |
||||
88 |
Schachtweg |
98 |
von-Henle-Ring |
||||
89 |
Schlüsselackerstraße |
99 |
Westendstraße |
||||
90 |
Schulterbreitenstraße, Sackgasse |
100 |
Wiesengrund |
||||
91 |
Servitenweg |
101 |
Ziegelschlagweg,
Sackgasse |
||||
92 |
St.
Michaels-Weg |
102 |
Zum Kirchholz,
Sackgasse |
||||
93 |
Stingelheimer
Ring |
103 |
Zur Marienhöhe |
||||
|