Sitzung: 23.06.2021 Bau-; Vergabe- und Umweltausschuss
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Beschluss:
Dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB erteilt.
Hinweise:
Ein Entwässerungsplan
(in zweifacher Ausfertigung) ist den
Bauantragsunterlagen noch beizufügen.
Erschließungs-,
Straßenausbau- und Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen
Satzung zu leisten.
Im Falle einer erforderlichen
Bordsteinabsenkung und den damit verbundenen Arbeiten trägt der Eigentümer die
Kosten.
Bei Errichtung des
Nebengebäudes/ Garage ist im Bereich der Grundstücksgrenze darauf zu achten,
dass Bauteile – wie Dachrinnen, Ortgänge o. ä. – die Grundstücksgrenze nicht
überschreiten.
Die Zufahrt zum Baugrundstück ist auf eine Tiefe von 5,00 m
„uneingezäunt“ zu
erstellen.
Die anfallenden
Niederschlagswasser dürfen nicht auf die Straße abgeleitet und sollen möglichst
einer Versickerung zugeführt werden. Zur
Versickerung ist ein Sickerschacht zu errichten. Der Notüberlauf ist an das
öffentliche Kanalnetz anzuschließen.
Das anfallende Schmutz- und
Grauwasser ist dem öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanalnetz zuzuleiten.
Zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung ist ein
Revisionsschacht im Bereich der
Grundstücksgrenze zwischen öffentlichen und privaten Bereich, auf dem
Privatgrund zu errichten. Vor Verfüllung des Kanalhausanschlusses ist die
Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen und eine gemeinsame Abnahme vor Ort
durchzuführen. Die ordnungsgemäße Erstellung der Hausanschlüsse sowie die
Verlegung der privaten Kanalleitungen kann auch wahlweise durch einen privaten
Sachverständigen abgenommen und uns durch diesen schriftlich bestätigt werden.
Der Abwasseranschluss wird
über eine Vereinbarung zur Erschließung von Grundstück 61/1
(Grunddienstbarkeiten) mit dem Kommunalunternehmen für Verwaltung und
Beteiligung der Gemeinde Sinzing
(KUS) geregelt.
Inhalt der Vereinbarung wird
wie folgt sein. Die Errichtung des Abwasserkanals an der Grenze zwischen
Flurnummer 40/24 und 309/2 erfolgt durch den Bauherren.
Aufgrund der Höhenlage
(Baugrundstück bei ca. 452,50müNN / Kanalsohle bei 449,34müNN) und der großen
Entfernung zwischen Kanal und Haus (ca. 120m) ist die Ableitung des Abwassers
im Freispiegel mit 1,5-2,0% Gefälle zwar rechnerisch möglich, aber je nach genauer
Höhenlage des geplanten Hauses ist möglicherweise eine Hebeanlage erforderlich;
in jedem Fall jedoch wenn ein Keller errichtet wird.
Vor Baubeginn muss beim
Landratsamt Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.: 0941/4009-569) die
„Schnurgerüstabnahme“ beantragt werden.
Die ‚Anzeige der
Nutzungsaufnahme‘ ist über die Gemeinde Sinzing dem Landratsamt Regensburg
zuzusenden.
Das Hausnummernschild wird durch die Gemeinde beschafft. Die
anfallenden Kosten trägt entsprechend der Satzung der Gemeinde Sinzing der
Eigentümer.
Mit der „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ ist dem Kommunalunternehmen für
Verwaltung und Beteiligung der
Gemeinde Sinzing (KUS)
der beiliegende Erhebungsbogen zurückzusenden.