Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Beschluss:

Dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

 

 

Hinweise:

 

Ein Entwässerungsplan (in zweifacher Ausfertigung) ist den Bauantragsunterlagen noch beizufügen.

 

Erschließungs-, Straßenausbau- und Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen Satzung zu leisten.

 

Im Falle einer erforderlichen Bordsteinabsenkung und den damit verbundenen Arbeiten trägt der Eigentümer die Kosten.

 

Bei Errichtung des Nebengebäudes/ Garage ist im Bereich der Grundstücksgrenze darauf zu achten, dass Bauteile – wie Dachrinnen, Ortgänge o. ä. – die Grundstücksgrenze nicht überschreiten.

 

Die Zufahrt zum Baugrundstück ist auf eine Tiefe von  5,00 m  „uneingezäunt“  zu  erstellen.

 

Die anfallenden Niederschlagswasser dürfen nicht auf die Straße abgeleitet und sollen möglichst einer Versickerung zugeführt werden. Zur Versickerung ist ein Sickerschacht zu errichten. Der Notüberlauf ist an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen.

 

Das anfallende Schmutz- und Grauwasser ist dem öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanalnetz zuzuleiten. Zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung ist ein Revisionsschacht  im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen öffentlichen und privaten Bereich, auf dem Privatgrund zu errichten. Vor Verfüllung des Kanalhausanschlusses ist die Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen und eine gemeinsame Abnahme vor Ort durchzuführen. Die ordnungsgemäße Erstellung der Hausanschlüsse sowie die Verlegung der privaten Kanalleitungen kann auch wahlweise durch einen privaten Sachverständigen abgenommen und uns durch diesen schriftlich bestätigt werden.

 

Der Abwasseranschluss wird über eine Vereinbarung zur Erschließung von Grundstück 61/1 (Grunddienstbarkeiten) mit dem Kommunalunternehmen für Verwaltung und Beteiligung der  Gemeinde  Sinzing  (KUS) geregelt.

 

Inhalt der Vereinbarung wird wie folgt sein. Die Errichtung des Abwasserkanals an der Grenze zwischen Flurnummer 40/24 und 309/2 erfolgt durch den Bauherren.

 

Aufgrund der Höhenlage (Baugrundstück bei ca. 452,50müNN / Kanalsohle bei 449,34müNN) und der großen Entfernung zwischen Kanal und Haus (ca. 120m) ist die Ableitung des Abwassers im Freispiegel mit 1,5-2,0% Gefälle zwar rechnerisch möglich, aber je nach genauer Höhenlage des geplanten Hauses ist möglicherweise eine Hebeanlage erforderlich; in jedem Fall jedoch wenn ein Keller errichtet wird.

 

Vor Baubeginn muss beim Landratsamt Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.: 0941/4009-569) die „Schnurgerüstabnahme“ beantragt werden.

 

Die ‚Anzeige der Nutzungsaufnahme‘ ist über die Gemeinde Sinzing dem Landratsamt Regensburg zuzusenden.

 

Das Hausnummernschild wird durch die Gemeinde beschafft. Die anfallenden Kosten trägt entsprechend der Satzung der Gemeinde Sinzing der Eigentümer.

 

Mit der „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ ist dem Kommunalunternehmen für Verwaltung und Beteiligung der  Gemeinde  Sinzing  (KUS)  der  beiliegende  Erhebungsbogen  zurückzusenden.