Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 3

Beschluss:

Dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, da öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

 

 

Hinweise:

 

Ein Entwässerungsplan (in zweifacher Ausfertigung) ist den Bauantragsunterlagen noch beizufügen.

 

Erschließungs-, Straßenausbau- und Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen Satzung zu leisten.

 

Im Falle einer erforderlichen Bordsteinabsenkung und den damit verbundenen Arbeiten trägt der Eigentümer die Kosten.

 

Bei Errichtung des Nebengebäudes/ Garage ist im Bereich der Grundstücksgrenze darauf zu achten, dass Bauteile – wie Dachrinnen, Ortgänge o. ä. – die Grundstücksgrenze nicht überschreiten.

 

Die Zufahrt zum Baugrundstück ist auf eine Tiefe von  5,00 m  „uneingezäunt“  zu  erstellen.

 

Es ist weder ein Mischwasser-, Schmutzwasser-  oder Niederschlagswasserkanal vorhanden.

Die anfallenden Niederschlagswasser dürfen nicht auf die Straße abgeleitet werden und sind ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu behandeln.

 

Das anfallende Schmutz- und Grauwasser ist über eine Kleinkläranlage auf dem Grundstück zu behandeln.

 

Vor Baubeginn muss beim Landratsamt Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.: 0941/4009-569) die „Schnurgerüstabnahme“ beantragt werden.

 

Die ‚Anzeige der Nutzungsaufnahme‘ ist über die Gemeinde Sinzing dem Landratsamt Regensburg zuzusenden.

 

Das Hausnummernschild wird durch die Gemeinde beschafft. Die anfallenden Kosten trägt entsprechend der Satzung der Gemeinde Sinzing der Eigentümer.

 

Mit der „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ ist dem Kommunalunternehmen für Verwaltung und Beteiligung der  Gemeinde  Sinzing  (KUS)  der  beiliegende  Erhebungsbogen  zurückzusenden.