Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Erlass folgender Satzung. Die Anlage ist Teil der Satzung.
Satzung zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen
naturschutzrechtlicher
Ausgleichsmaßnahmen
nach §§ 135 a ‑ 135 c
BauGB
-KostenErstS-
vom ………
Die Gemeinde Sinzing erlässt aufgrund von § 135c Baugesetzbuch i.d.F. der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) und von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. S 74) folgende
Satzung
§ 1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs‑ und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§ 2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs‑ und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
2. die Ausgleichs‑ und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs‑ und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde Sinzing aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs‑ und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
§ 3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige, versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 5
Anforderungen von Vorauszahlungen
Die Gemeinde Sinzing kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 6
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§ 7
Ablösung
Der
Kostenerstattungsbetrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich
nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen
Erstattungsbetrages.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.
Sinzing, ……………
Gemeinde Sinzing
(Siegel)
Patrick Grossmann
Erster Bürgermeister
Anlage
zu § 2 Abs. 3
der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen naturschutzrechtlicher
Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135 a ‑ 135 c BauGB -KostenErstS-
Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs‑
und Ersatzmaßnahmen
1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen
Gehölzen, Kräutern und Gräsern
1.1 Anpflanzung von
Einzelbäumen
‑ Schaffung günstiger
Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915
und der Pflanzgrube gem. DIN 18916
‑ Anpflanzung von
Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20
‑ Verankerung der Bäume
und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe
‑ Fertigstellungs‑
und Entwicklungspflege: 4 Jahre
1.2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln
‑ Schaffung günstiger
Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
‑ Anpflanzung von
Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II.
Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und
zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100
oder 100/150 hoch;
für Pflanzungen von
Straucharten in der freien Landschaft und bei Waldmänteln ist bevorzugt
autochthones Pflanzmaterial zu verwenden. Bei Pflanzungen von Baumarten an
Waldmänteln sind die Vorgaben des Forstvermehrungsgutgesetzes zu beachten.
‑ je 100 qm je 1 Baum
I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher
‑ Verankerung der
Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen
‑ Fertigstellungs‑
und Entwicklungspflege: 3 Jahre
1.3 Schaffung von
Streuobstwiesen
‑ Schaffung günstiger
Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
‑ Anpflanzung von
Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume
‑ je 100 qm ein
Obstbaum der Sortierung 10/12
‑ Einsaat Gras‑/Kräutermischung
‑ Erstellung von
Schutzeinrichtungen
‑ Fertigstellungs‑
und Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.4 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
‑ Schaffung geeigneter
Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915; (für Magerwiesen
Schaffung nährstoffarmer Standortverhältnisse)
‑ Einsaat von
Wiesengräsern und Kräutermischungen, bevorzugt aus autochthonem Saatgut oder
durch Aufbringen von Mähgut aus artenreichen, naturnahen Wiesen oder
Kräutersäumen
‑ Fertigstellungs‑
und Entwicklungspflege: 5 Jahre
2. Herstellung und Renaturieren von Wasserflächen
2.1 Herstellung von Stillgewässern
‑ Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden
Bodens
‑ ggf. Abdichtung des Untergrundes mit
natürlichen Materialien
‑ Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
dieses Lebensraumstyps, insbesondere der
Verlandungszone
‑ Fertigstellungs‑ und
Entwicklungspflege: 5 Jahre
2.2 Renaturierung von Still‑ und
Fließgewässern
‑ Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer‑
und Sohlbefestigungen
‑ Gestaltung der Ufer
und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer
Vorgaben
‑ Anpflanzung standortheimischer Pflanzen diese
Lebensraumstyps, insbesondere der Uferzone
‑ ggf. Entschlammung auf Teilflächen
‑ Fertigstellungs‑ und
Entwicklungspflege: 5 Jahre
2.3 Anlage von
Retentionsräumen zum Auen-/Hochwasserschutz
- Modellierung und ökologisch wirksame Gestaltung des
Retentionsraums
- Pflanzung standortheimischer Gehölze
- Entfernen einzelner Gehölze
- Nutzungsextensivierung (z.B. durch Anlage von
extensiv bewirtschaftetem Dauergrünland)
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
3. Entsiegelung
und Maßnahmen zur Verbesserung der Grundwasserspende
3.1
Entsiegelung befestigter Flächen und Steigerung der Versickerungsleistung
‑ Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger
Beläge
‑ Aufreißen wasserdurchlässiger
Unterbauschichten
‑ Einbau wasserdurchlässiger, verdichteter
Deckschichten
- ggf. Aufbringen von Oberboden
‑ Fertigstellungs‑ und Entwicklungspflege:
1 Jahre
3.2 Maßnahmen zur Verbesserung der
Grundwasserneubildung und Wiedervernässung
‑ Schaffung von Gräben und Mulden zur
Regenwassersammlung und -versickerung
‑ Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben,
Verschließen von Drainagen
‑ Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2
Jahre
4. Maßnahmen zur Extensivierung
4.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland
in Acker- und Grünlandbrache
‑ Nutzungsaufgabe und
Entwicklung durch natürliche Sukzession
‑ Fertigstellungs‑
und Entwicklungspflege: 1 Jahr
4.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur
‑ ggf. Abtragen und
Abtransport des Oberbodens
‑ ggf. Aufbringen von
Mähgut aus artenreichen, naturnahen Säumen
‑ Fertigstellungs‑
und Entwicklungspflege: 1 Jahr
4.3 Umwandlung von Acker in
extensiv genutztes Grünland
- Bodenvorbereitung, ggf. Abtragen und Abtransport
des Oberbodens zur Herstellung nährstoffarmer Standortverhältnisse
- Einsaat von Wiesengräser- und Kräutermischung,
bevorzugt aus autochthonem Saatgut oder durch Aufbringen von Mähgut aus
artenreichen, naturnahen Wiesen oder Kräutersäumen
- ggf. Lenkung der Entwicklung durch Mahd auf
Teilflächen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 10 Jahre
4.4 Entwickeln von naturnahen Wiesen und Kräutersäumen durch Düngerverzicht
und zweimalige
Mahd mit Mähgutentfernung
- Mahd mit Mähwerken nach festgelegten
Schnittzeitpunkten (in der Regel dem 15.6. und nach dem 1.8. eines jeden
Jahres)
- Abräumen und Abtransport des Mähgutes
- Verwertung des Mähgutes oder sachgerechte, externe
Grüngutkompostierung
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 15 Jahre
4.5 Entwickeln von naturnahen Wiesen und Kräutersäumen durch Entbuschung
und regelmäßiger Mahd mit Mähgutentfernung
- Beseitigen von Gehölzanflug, Stockausschlägen sowie
von Altgrasbeständen
- Bergen und Abführen des Schnittgutes mit Verwertung
oder sachgerechter, externer Grüngutkompostierung
- in den folgenden Jahren Mahd mit Mähwerken nach
festgelegen Schnittzeitpunkten (in der Regel dem 15.6. und nach dem 1.8. eines
jeden Jahres)
- Abräumen des Mähgutes
- Verwertung des Mähgutes oder sachgerechte, externe
Grüngutkompostierung
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 15 Jahre
4.6 Anlage von naturnahen
Feuchtwiesen durch Wiedervernässung
- Abdichten von Drainageausläufen und Gräben oder
Herstellen eines Einstaus von Gräben durch
Einbau von einfachen Stauwehren
- Mahd mit Mähwerken nach festgelegten
Schnittzeitpunkten (in der Regel dem 15.6. und nach dem 1.8. eines jeden
Jahres)
- Abräumen des Mähgutes
- Verwertung des Mähgutes oder sachgerechte, externe
Grüngutkompostierung
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 15 Jahre
4.7 Aufwertung von
degradierten Mooren durch Wiedervernässung
- Wiederherstellen eines naturnahen Wasserregimes
- ggf. Abdichten von Drainageausläufen und Gräben
oder Herstellen eines Einstaus von Gräben durch Einbau von einfachen Stauwehren
- regelmäßige Kontrolle des Wasserbestandes
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 20 Jahre
4.8 Entwickeln/Herstellen von
Magerrasen durch Abschieben von Oberboden
- Aufbringen von Schnittgut aus Magerrasen im Umfeld
oder Heublumensaat
- In den ersten 4 Jahren keine Pflegemaßnahmen
- Mahd mit Mähwerken nach festgelegten
Schnittzeitpunkten (in der Regel dem 15.6. und nach dem 1.8. eines jeden Jahres) oder Beweidung nach
naturschutzfachlicher Vorgabe
- Abräumen des Mähgutes
- Verwertung des Mähgutes oder sachgerechte, externe
Grüngutkompostierung
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 20 Jahre
5. Aufwertung von Waldflächen
5.1 Anlage standortgerechter Wälder
‑ Schaffung günstiger
Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung
‑ Aufforstung mit
standortgerechten Arten: 300 – 400 Stück je ha (je nach Baumart), Pflanzen
3-5-jährig, Höhe 80-120 cm. Dabei sind die Vorgaben des
Forstvermehrungsgutgesetzes zu beachten.
- Erstellung von
Schutzeinrichtungen
- ggf. Nachpflanzungen
- Fertigstellung- und
Entwicklungspflege: 5 Jahre
5.2 Maßnahmen zur Aufwertung von
Verjüngungsbeständen oder Umbau- bzw. Unterbaubeständen
‑ Erhöhung des
Laubholzanteils bzw. des Laubmischholzanteils einschließlich der Tanne
‑ Gruppen- bis
horstweise Einbringung. Dabei sind die Vorgaben des Forstvermehrungsgutgesetzes
zu beachten
- ggf. Erstellung von
Schutzeinrichtungen
- ggf. Abtransport des
anfallenden Schnittguts bzw. Holzes
- Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege: 10 Jahre
5.3 Maßnahmen zur Aufwertung von Pflegebeständen
‑ Erhöhung des
Laubholzanteils bzw. des Laubmischholzanteils einschließlich der Tanne durch
Waldpflege
‑ Durchforstung oder
Pflegemaßnahmen zur Förderung einzelner Arten
- ggf. Abtransport des
anfallenden Schnittguts bzw. Holzes
- ggf. Erstellung von
Schutzeinrichtungen
‑ Fertigstellungs‑
und Entwicklungspflege: in Abhängigkeit von der Maßnahme zwischen 5 und 15
Jahren, z.B. bei mehreren Durchforstungs- oder Pflegegängen
5.4 Maßnahmen zur Entwicklung oder Aufwertung von
besonderen Standorten im Wald
5.4.1 Wiedervernässung von
Moor- und Sumpfwäldern – siehe Ziffer 4.7
5.4.2 Renaturierung von
Fließgewässerabschnitten – Ziffer 2.2
5.4.3 Erstmaßnahmen zur
Offenhaltung naturschutzfachlich wertvoller, aber zuwachsender Waldblößen –
siehe Ziffer 4.5
5.4.4 Verzicht auf Nutzung
von Altbaumgruppen
‑ ggf. Maßnahmen zur Verkehrssicherung
‑ Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1
Jahr
5.4.5
Aufwertung bestehender Mittel- oder Niederwälder
-
Einschlag und ggf. Abtransport des Schnittgutes/Holzes
-
ggf. Erstellung einer Zufahrtsmöglichkeit
-
ggf. Maßnahmen zur Verkehrssicherung
-
ggf. Ergänzungspflanzungen
-
ggf. Erstellung von Schutzeinrichtungen
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege in Abhängigkeit von der Maßnahme: 5
Jahre
5.4.6 Verbesserungen von Moor-, Bruch-, Sumpf- und
Auwäldern sowie Wäldern trockenwarmer Standorte,
Schlucht-,
Block- und Hangschuttwäldern
-
ggf. Erstellung von Schutzeinrichtungen
-
ggf. Ergänzungspflanzungen. Dabei sind die Vorgaben des
Forstvermehrungsgutgesetzes zu beachten
-
Pflegemaßnahmen
-
Einschlag und ggf. Entnahme von Einzelbäumen
-
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege in Abhängigkeit von der Maßnahme
zwischen 5 und 15 Jahren, z.B. bei mehreren Durchforstungs- oder Pflegegängen
5.4.7
Schaffung von Waldrändern – siehe Ziffer 1.2
5.4.8
Maßnahmen auf Waldflächen um Voraussetzungen zur Ausweisung von
Naturwaldreservaten oder
Naturschutzgebieten
zu schaffen
-
ggf. Maßnahmen zur Verkehrssicherung
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr