Sitzung: 18.05.2022 Bau-; Vergabe- und Umweltausschuss
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Beschluss:
Dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB erteilt, da öffentliche Belange nach §
35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist. Auflagen über die Bauweise
erteilt das Landratsamt.
Hinweise:
Ein Entwässerungsplan
(in zweifacher Ausfertigung) ist den
Bauantragsunterlagen noch beizufügen.
Erschließungs-,
Straßenausbau- und Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen
Satzung zu leisten.
Im Falle einer erforderlichen Bordsteinabsenkung oder Straßenlaternenversetzung und
den damit verbundenen Arbeiten trägt der Eigentümer die Kosten.
Bei Errichtung des
Nebengebäudes/ Garage ist im Bereich der Grundstücksgrenze darauf zu achten,
dass Bauteile – wie Dachrinnen, Ortgänge o. ä. – die Grundstücksgrenze nicht
überschreiten.
Die Zufahrt zum Baugrundstück
ist auf eine Tiefe von mind. 5,00 m
„uneingezäunt“ zu
erstellen.
Die anfallenden
Niederschlagswasser dürfen nicht auf die Straße abgeleitet und sollen möglichst
einer Versickerung zugeführt werden. Zur Versickerung ist ein Sickerschacht zu
errichten. Der Notüberlauf ist an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen.
Das anfallende Schmutz- und
Grauwasser ist dem öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanalnetz zuzuleiten.
Zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung ist ein
Revisionsschacht im Bereich der
Grundstücksgrenze zwischen öffentlichen und privaten Bereich, auf dem
Privatgrund zu errichten. Vor Verfüllung des Kanalhausanschlusses ist die Gemeindeverwaltung
zu benachrichtigen und eine gemeinsame Abnahme vor Ort durchzuführen. Die
ordnungsgemäße Erstellung der Hausanschlüsse sowie die Verlegung der privaten
Kanalleitungen kann auch wahlweise durch einen privaten Sachverständigen
abgenommen und uns durch diesen schriftlich bestätigt werden.
Auflagen des Landratsamtes
aus dem Vorbescheid sind einzuhalten.
Vor Baubeginn muss beim
Landratsamt Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.: 0941/4009-569) die
„Schnurgerüstabnahme“ beantragt werden.
Die ‚Anzeige der
Nutzungsaufnahme‘ ist über die Gemeinde Sinzing dem Landratsamt Regensburg
zuzusenden.
Das Hausnummernschild wird durch die Gemeinde beschafft. Es ist
rechtzeitig vom Eigentümer bei der Bauverwaltung der Gemeinde per Email,
bauamt@sinzing.de, anzufordern. Die anfallenden Kosten trägt entsprechend der
Satzung der Gemeinde Sinzing der Eigentümer.
Mit der „Anzeige der
Nutzungsaufnahme“ ist dem Kommunalunternehmen für Verwaltung und Beteiligung
der Gemeinde Sinzing
(KUS) der beiliegende
Erhebungsbogen zurückzusenden.