Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Beschluss:

Dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, da öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

 

Auflagen über die Bauweise erteilt das Landratsamt.

 

Die weiteren Einzelheiten bleiben den Bauantragsunterlagen vorbehalten.

 

 

Hinweise:

 

Die anfallenden Niederschlagswasser dürfen nicht auf die Straße abgeleitet und sollen möglichst einer Versickerung zugeführt werden. Zur Versickerung ist ein Sickerschacht zu errichten. Das Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu behandeln.

 

Das anfallende Schmutz- und Grauwasser ist dem öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanalnetz zuzuleiten. Zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung ist ein Revisionsschacht  im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen öffentlichen und privaten Bereich, auf dem Privatgrund zu errichten. Vor Verfüllung des Kanalhausanschlusses ist die Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen und eine gemeinsame Abnahme vor Ort durchzuführen. Die ordnungsgemäße Erstellung der Hausanschlüsse sowie die Verlegung der privaten Kanalleitungen kann auch wahlweise durch einen privaten Sachverständigen abgenommen und uns durch diesen schriftlich bestätigt werden.

 

Falls ein überlanger Hausanschluss von Seiten des Wasserzweckverbandes Alling erforderlich ist, sind die Kosten vom Bauherren zu tragen. Die Abstimmung erfolgt direkt über den Wasserzweckverband Alling.

 

Der Antragsteller hat eigenständig zu prüfen, ob die Schmutzwasserentwässerung im freien Gefälle erfolgen kann, oder ob eine Hebeanlage notwendig ist. Auskünfte zur bestehenden Kanalisation und deren Höhen erteilt die Bautechnik der Gemeindeverwaltung.