Sitzung: 21.09.2022 Bau-; Vergabe- und Umweltausschuss
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1
Beschluss:
Dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB erteilt, da öffentliche Belange nach §
35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.
Auflagen über
die Bauweise erteilt das Landratsamt.
Die weiteren
Einzelheiten bleiben den Bauantragsunterlagen vorbehalten.
Hinweise:
Die anfallenden
Niederschlagswasser dürfen nicht auf die Straße abgeleitet und sollen möglichst
einer Versickerung zugeführt werden. Zur
Versickerung ist ein Sickerschacht zu errichten. Das Niederschlagswasser ist
ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu behandeln.
Das anfallende Schmutz- und
Grauwasser ist dem öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanalnetz zuzuleiten.
Zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung ist ein Revisionsschacht im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen
öffentlichen und privaten Bereich, auf dem Privatgrund zu errichten. Vor Verfüllung des Kanalhausanschlusses ist die Gemeindeverwaltung zu
benachrichtigen und eine gemeinsame Abnahme vor Ort durchzuführen.
Die ordnungsgemäße Erstellung der Hausanschlüsse sowie die Verlegung der privaten
Kanalleitungen kann auch wahlweise durch einen privaten Sachverständigen
abgenommen und uns durch diesen schriftlich bestätigt werden.
Falls ein überlanger
Hausanschluss von Seiten des Wasserzweckverbandes Alling erforderlich ist, sind
die Kosten vom Bauherren zu tragen. Die Abstimmung erfolgt direkt über den
Wasserzweckverband Alling.
Der Antragsteller hat
eigenständig zu prüfen, ob die Schmutzwasserentwässerung im freien Gefälle
erfolgen kann, oder ob eine Hebeanlage notwendig ist. Auskünfte zur bestehenden
Kanalisation und deren Höhen erteilt die Bautechnik der Gemeindeverwaltung.