Sitzung: 14.12.2022 Bau-; Vergabe- und Umweltausschuss
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1
Beschluss:
Dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB erteilt.
Der oben genannten Befreiung 01 wird zugestimmt.
Hinweise:
Ein Entwässerungsplan
(in zweifacher Ausfertigung) ist den
Bauantragsunterlagen noch beizufügen.
Erschließungs-,
Straßenausbau- und Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen
Satzung zu leisten.
Im Falle einer erforderlichen
Bordsteinabsenkung oder Straßenlaternenversetzung und
den damit verbundenen Arbeiten trägt der Eigentümer die Kosten.
Bei Errichtung des
Nebengebäudes/ Garage ist im Bereich der Grundstücksgrenze darauf zu achten,
dass Bauteile – wie Dachrinnen, Ortgänge o. ä. – die Grundstücksgrenze nicht
überschreiten.
Folgende im Kaufvertrag getroffene Vereinbarung (§ 1,
Nr.3) ist zu beachten:
„Auf den Parzellen 1-9 sind
entlang der nördlichen Grundstücksgrenze teilweise Kanalanschlussleitungen DA
160 für Schmutz- und Niederschlagswasser vorhanden, welche 1,5 m bis 2 m in das
Baugrundstück ragen. Bei jeglichen Bauarbeiten auf den Baugrundstücken,
insbesondere bei Aushubarbeiten ist darauf zu achten, dass die
Kanalanschlussleitungen nicht beschädigt werden, bzw. bei Beschädigungen wieder
fachgerecht verschlossen werden.
Die Lage und Tiefe der
Leitungsendpunkte ist in den beiliegenden Plänen „nördliche Grenze“
ersichtlich.“
Die Zufahrt zum Baugrundstück
ist auf eine Tiefe von mind. 5,00 m
„uneingezäunt“ zu
erstellen.
Die anfallenden
Niederschlagswasser dürfen nicht auf die Straße abgeleitet und sollen möglichst
einer Versickerung zugeführt werden. Zur
Versickerung ist ein Sickerschacht zu errichten. Der Notüberlauf ist an das
öffentliche Niederschlagswasserkanalnetz anzuschließen.
Das anfallende Schmutz- und
Grauwasser ist dem öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanalnetz zuzuleiten.
Zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung ist ein
Revisionsschacht im Bereich der
Grundstücksgrenze zwischen öffentlichen und privaten Bereich, auf dem
Privatgrund zu errichten. Vor Verfüllung des Kanalhausanschlusses ist die
Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen und eine gemeinsame Abnahme vor Ort
durchzuführen. Die ordnungsgemäße Erstellung der Hausanschlüsse sowie die
Verlegung der privaten Kanalleitungen kann auch wahlweise durch einen privaten
Sachverständigen abgenommen und uns durch diesen schriftlich bestätigt werden.
Vor Baubeginn muss beim
Landratsamt Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.: 0941/4009-569) die
„Schnurgerüstabnahme“ beantragt werden.
Das Hausnummernschild wird durch die Gemeinde beschafft. Es ist
rechtzeitig vom Eigentümer bei der Bauverwaltung der Gemeinde per Email,
bauamt@sinzing.de, anzufordern. Die anfallenden Kosten trägt entsprechend der
Satzung der Gemeinde Sinzing der Eigentümer.
Die ‚Anzeige der Nutzungsaufnahme‘
ist über die Gemeinde Sinzing dem Landratsamt Regensburg zuzusenden.
Mit der „Anzeige der
Nutzungsaufnahme“ ist der Gemeinde der beiliegende
Erhebungsbogen zurückzusenden.