Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1

Beschluss:

Dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, da öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt sind.

 

 

Hinweise:

 

Ein Entwässerungsplan (in zweifacher Ausfertigung) ist den Bauantragsunterlagen noch beizufügen.

 

Erschließungs-, Straßenausbau- und Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen Satzung zu leisten.

 

Im Falle einer erforderlichen Bordsteinabsenkung oder Straßenlaternenversetzung und den damit verbundenen Arbeiten trägt der Eigentümer die Kosten.

 

Bei Errichtung des Nebengebäudes/ Garage ist im Bereich der Grundstücksgrenze darauf zu achten, dass Bauteile – wie Dachrinnen, Ortgänge o. ä. – die Grundstücksgrenze nicht überschreiten.

 

Die Zufahrt zum Baugrundstück ist auf eine Tiefe von mind. 5,00 m  „uneingezäunt“  zu  erstellen.

 

Es ist weder ein Mischwasser-, Schmutzwasser-  oder Niederschlagswasserkanal vorhanden.

Die anfallenden Niederschlagswasser dürfen nicht auf die Straße abgeleitet werden und sind ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu behandeln.

Das anfallende Schmutz- und Grauwasser ist über eine Kleinkläranlage auf dem Grundstück zu behandeln.

 

Falls ein überlanger Hausanschluss von Seiten des Wasserzweckverbandes Alling erforderlich ist, sind die Kosten vom Bauherren zu tragen. Die Abstimmung erfolgt direkt über den Wasserzweckverband Alling.

 

Vor Baubeginn muss beim Landratsamt Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.: 0941/4009-569) die „Schnurgerüstabnahme“ beantragt werden.

 

Das Hausnummernschild wird durch die Gemeinde beschafft. Die anfallenden Kosten trägt entsprechend der Satzung der Gemeinde Sinzing der Eigentümer.

 

Die ‚Anzeige der Nutzungsaufnahme‘ ist über die Gemeinde Sinzing dem Landratsamt Regensburg zuzusenden.

 

Mit der „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ ist der Gemeinde  der  beiliegende  Erhebungsbogen  zurückzusenden.