Sitzung: 22.03.2023 Bau-; Vergabe- und Umweltausschuss
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Beschluss:
Dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB erteilt, da öffentliche Belange nach §
35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.
Hinweise
Ein Entwässerungsplan
(in zweifacher Ausfertigung) ist den
Bauantragsunterlagen noch beizufügen.
Erschließungs-,
Straßenausbau- und Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen
Satzung zu leisten.
Im Falle einer erforderlichen Bordsteinabsenkung oder
Straßenlaternenversetzung und den damit verbundenen Arbeiten trägt der
Eigentümer die Kosten.
Bei Errichtung des Nebengebäudes/ Garage ist im Bereich
der Grundstücksgrenze darauf zu achten, dass Bauteile – wie Dachrinnen,
Ortgänge o. ä. – die Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
Die Zufahrt zum Baugrundstück ist auf eine Tiefe
von mind. 5,00 m „uneingezäunt“ zu erstellen.
Die anfallenden Niederschlagswasser dürfen nicht auf die
Straße abgeleitet und sollen möglichst einer Versickerung zugeführt werden. Zur Versickerung ist ein Sickerschacht zu
errichten. Der Notüberlauf ist an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen.
Das
anfallende Schmutz- und Grauwasser ist dem öffentlichen Schmutz- oder
Mischwasserkanalnetz zuzuleiten. Zum Anschluss an die öffentliche
Entwässerungseinrichtung ist ein Revisionsschacht im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen
öffentlichen und privaten Bereich, auf dem Privatgrund zu errichten. Vor
Verfüllung des Kanalhausanschlusses ist die Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen
und eine gemeinsame Abnahme vor Ort durchzuführen. Die ordnungsgemäße
Erstellung der Hausanschlüsse sowie die Verlegung der privaten Kanalleitungen
kann auch wahlweise durch einen privaten Sachverständigen abgenommen und uns
durch diesen schriftlich bestätigt werden.
Falls ein überlanger Hausanschluss von Seiten des
Wasserzweckverbandes Alling erforderlich ist, sind die Kosten vom Bauherren zu
tragen. Die Abstimmung erfolgt direkt über den Wasserzweckverband Alling.
Vor
Baubeginn muss beim Landratsamt Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.:
0941/4009-569) die „Schnurgerüstabnahme“ beantragt werden.
Das
Hausnummernschild wird durch die
Gemeinde beschafft. Die anfallenden Kosten trägt entsprechend der Satzung
der Gemeinde Sinzing der Eigentümer.
Die ‚Anzeige
der Nutzungsaufnahme‘ ist über die Gemeinde Sinzing dem Landratsamt Regensburg
zuzusenden.
Mit der
„Anzeige der Nutzungsaufnahme“ ist der Gemeinde der
beiliegende Erhebungsbogen
zurückzusenden.