Sitzung: 22.03.2023 Bau-; Vergabe- und Umweltausschuss
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 3
Beschluss:
Dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB erteilt, da öffentliche Belange nach §
35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.
Hinweise:
Ein Entwässerungsplan
(in zweifacher Ausfertigung) ist den
Bauantragsunterlagen noch beizufügen.
Erschließungs-,
Straßenausbau- und Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen
Satzung zu leisten.
Im Falle einer erforderlichen Bordsteinabsenkung oder
Straßenlaternenversetzung und den damit verbundenen Arbeiten trägt der
Eigentümer die Kosten.
Bei Errichtung des Nebengebäudes/ Garage ist im Bereich
der Grundstücksgrenze darauf zu achten, dass Bauteile – wie Dachrinnen,
Ortgänge o. ä. – die Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
Es ist weder
ein Mischwasser-, Schmutzwasser- oder
Niederschlagswasserkanal vorhanden.
Die
anfallenden Niederschlagswasser dürfen nicht auf die Straße abgeleitet werden
und sind ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu behandeln.
Das
anfallende Schmutz- und Grauwasser ist über eine Kleinkläranlage auf dem
Grundstück zu behandeln.
Falls ein
überlanger Hausanschluss von Seiten des Wasserzweckverbandes Alling
erforderlich ist, sind die Kosten vom Bauherren zu tragen. Die Abstimmung
erfolgt direkt über den Wasserzweckverband Alling.
Vor
Baubeginn muss beim Landratsamt Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.:
0941/4009-569) die „Schnurgerüstabnahme“ beantragt werden.
Das
Hausnummernschild wird durch die Gemeinde beschafft. Die anfallenden Kosten trägt entsprechend der Satzung der
Gemeinde Sinzing der Eigentümer.
Die ‚Anzeige
der Nutzungsaufnahme‘ ist über die Gemeinde Sinzing dem Landratsamt Regensburg
zuzusenden.
Mit der
„Anzeige der Nutzungsaufnahme“ ist der Gemeinde der beiliegende
Erhebungsbogen zurückzusenden.