Sitzung: 19.07.2023 Bau-; Vergabe- und Umweltausschuss
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 4
Beschluss:
Dem geplanten Bauvorhaben wird das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, da
öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.
Ein Entwässerungsplan (in zweifacher Ausfertigung) ist den
Bauantragsunterlagen noch beizufügen.
Erschließungs-, Straßenausbau- und
Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen Satzung zu leisten.
Im
Falle einer erforderlichen Bordsteinabsenkung oder Straßenlaternenversetzung
und den damit verbundenen Arbeiten trägt der Eigentümer die Kosten.
Bei Errichtung des Nebengebäudes/
Garage ist im Bereich der Grundstücksgrenze darauf zu achten, dass Bauteile –
wie Dachrinnen, Ortgänge o. ä. – die Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
Es ist weder ein Mischwasser-,
Schmutzwasser- oder
Niederschlagswasserkanal vorhanden.
Die anfallenden Niederschlagswasser
dürfen nicht auf die Straße abgeleitet werden und sind ausschließlich auf dem
eigenen Grundstück zu behandeln.
Das anfallende Schmutz- und
Grauwasser ist über eine Kleinkläranlage auf dem Grundstück zu behandeln.
Falls ein überlanger Hausanschluss
von Seiten des Wasserzweckverbandes Alling erforderlich ist, sind die Kosten
vom Bauherren zu tragen. Die Abstimmung erfolgt direkt über den
Wasserzweckverband Alling.
Vor Baubeginn muss beim Landratsamt
Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.: 0941/4009-569) die „Schnurgerüstabnahme“
beantragt werden.
Das
Hausnummernschild wird durch die
Gemeinde beschafft. Falls erforderlich ist es rechtzeitig vom Eigentümer
bei der Bauverwaltung der Gemeinde per Email, bauamt@sinzing.de, anzufordern.
Die anfallenden Kosten trägt entsprechend der Satzung der Gemeinde Sinzing der
Eigentümer.
Die ‚Anzeige der Nutzungsaufnahme‘
ist über die Gemeinde Sinzing dem Landratsamt Regensburg zuzusenden.