Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Beschluss:

 

Dem geplanten, privilegierten Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, da keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB vorliegt und die Erschließung gesichert ist.

 

 

Hinweise:

Erschließungs-, Straßenausbau- und Herstellungsbeiträge sind nach Maßgabe der jeweiligen Satzung zu leisten.

 

Im Falle einer erforderlichen Bordsteinabsenkung oder Straßenlaternenversetzung und den damit verbundenen Arbeiten trägt der Eigentümer die Kosten.

 

Bei Errichtung des Nebengebäudes/ Garage ist im Bereich der Grundstücksgrenze darauf zu achten, dass Bauteile – wie Dachrinnen, Ortgänge o. ä. – die Grundstücksgrenze nicht überschreiten.

 

Es ist kein Niederschlagswasserkanal vorhanden.

Die anfallenden Niederschlagswasser dürfen nicht auf die Straße abgeleitet werden und sind ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu behandeln.

Anfallende Schmutz- und Grauwasserbeseitigung ist laut Eingabeplan nicht erforderlich.

 

Falls ein überlanger Hausanschluss von Seiten des Wasserzweckverbandes Alling erforderlich ist, sind die Kosten vom Bauherren zu tragen. Die Abstimmung erfolgt direkt über den Wasserzweckverband Alling.

 

Soweit erforderlich ist vor Baubeginn beim Landratsamt Regensburg (Herr Wiesmüller, Tel.: 0941/4009-569) die „Schnurgerüstabnahme“ zu beantragen.

 

Die ‚Anzeige der Nutzungsaufnahme‘ ist über die Gemeinde Sinzing dem Landratsamt Regensburg zuzusenden.

 

Mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme ist der Gemeinde der  beiliegende  „Erhebungsbogen“  zurückzusenden.