Beschluss:
Der Gemeinderat fasst folgende Beschlüsse:
1.
Die LNI wird dazu ermächtigt, die notwendigen Förderanträge
und einen gesamthaften Antrag für das jeweilige Cluster mit dem
Bundeszuwendungsgeber abzustimmen und den formellen Antrag vorzubereiten sowie
einzureichen (siehe D 2.a) im Sachvortrag.
2.
Die LNI wird im Übrigen dazu ermächtigt, die Förderanträge
und den gesamthaften Antrag für das jeweilige Cluster mit dem
Landeszuwendungsgeber für die Kofinanzierung des Freistaats Bayern nach
Vorliegen des Bundesförderbescheids abzustimmen und den formellen Antrag
vorzubereiten sowie einzureichen (siehe D 2.b) im Sachvortrag).
3.
Die LNI wird schließlich ermächtigt, die bewilligten Bundes-
und Landesfördermittel sowie den von der Gemeinde zu zahlenden Eigenanteil
zweckgebunden für den Auf- und Ausbau der Breitbandinfrastruktur im
Gemeindegebiet zu nutzen und die Mittelverwendung ordnungsgemäß zu
dokumentieren sowie nachzuweisen (siehe D 2.c) im Sachvortrag).
4.
Die LNI wird ermächtigt, das Vergabeverfahren für die
erforderlichen Bauleistungen vorzubereiten und durchzuführen (siehe E I. 2.a)
im Sachvortrag).
5.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, für die Gemeinde im Rahmen
der Gesellschafterversammlung der LNI eine Entscheidung über die Erteilung des
Zuschlags für die Bauleistungen für das betreffende Cluster anhand der im
Vergabeverfahren festgelegten Zuschlagskriterien zu treffen (siehe E I. 2.b) im
Sachvortrag).
6.
Die LNI wird ermächtigt, das Vergabeverfahren für die
erforderlichen Materialleistungen vorzubereiten und durchzuführen (siehe E II.
2.a) im Sachvortrag).
7.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, für die Gemeinde im Rahmen
der Gesellschafterversammlung der LNI eine Entscheidung über die Erteilung des
Zuschlags für die Materialleistungen anhand der im Vergabeverfahren
festgelegten Zuschlagskriterien zu treffen (siehe E II. 2.b) im Sachvortrag).
8. Die LNI wird ermächtigt, das einseitige Optionsrecht zum Betrieb der passiven Breitbandinfrastruktur im jeweiligen Ausbaucluster auszuüben und den Netzbetreiber zur Leistungserbringung hinsichtlich der zusätzlichen förderfähigen Adressen zu verpflichten (siehe E III. 2. im Sachvortrag).